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HHG 2026

§ 22 Garantien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/22#abs-1 (1) Kunstausstellungen

Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

1. aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zu einer Gesamthöhe von 110 000 000 Euro,

2. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zu einer Gesamthöhe von 700 000 000 Euro und

3. aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Euro

zu übernehmen.

Auf die in Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Verpflichtungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HHG%202026/22#abs-2 (2) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1. im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen und

2. im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen zu übernehmen.

Die Garantien nach Satz 1 Nummer 1 können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden. Auf die in Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen angerechnet, soweit das Land aus diesen noch in Anspruch genommen werden kann.

§ 21 § 23